Sprachreisen sind absetzbar
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Sprachkurse im Ausland als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Dabei ist es unwichtig, ob der Sprachkurs innerhalb oder außerhalb Europas besucht wird.
Im vorliegenden Fall war der Kläger ein Flugbegleiter einer Fluggesellschaft. Um befördert zu werden, musste er neben Englisch eine weitere Fremdsprache beherrschen. Er entschied sich für einen Spanischsprachkurs in Mexiko um dort die Sprache zu erlernen. Seine Aufwendungen in Höhe von EUR 480 und EUR 218 wollte er als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das für ihn zuständige Finanzamt lehnte ab. Doch die Richter am Finanzgericht in Neustadt an der Weinstraße gaben dem Kläger recht.
In ihrer Urteilsbegründung wiesen die Richter darauf hin, dass die Reise der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Den Abzug der Werbungskosten könne das Finanzamt nicht allein deshalb ablehnen, weil der Spanischkurs im Ausland stattfand. Weiter betonten die Richter, dass sich eine Fremdsprache dort viel effizienter erlernen lässt, wo sie gesprochen wird. Die Absetzbarkeit von Sprachkursen sei unabhängig vom Kursort.
Details: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Neustadt an der Weinstraße, Az.: 2 K 1025/08
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